SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz des Clubs

1. Der Club führt den Namen "Reutlinger Country Club", abgekürzt "RCC".
Sitz: Reutlingen
Gründungsdatum: 22. Oktober 1988.
2. Der RCC ist unter diesem Namen beim Amtsgericht Reutlingen in das Vereinsregister eingetragen ( VR 727-eingetragen am 07. Juni 1989 ).
3. Gerichtsstand ist Reutlingen.
4. Für eventuelle Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 2 Zweck des Clubs

1. Zweck des Clubs ist die Pflege des Brauchtums und der Lebensweise der deutsch-amerikanischen Kultur, die sich im 19. Jahrhundert entwickelte. Die Pflege erstreckt sich auf die Fortentwicklung bis in die jeweilige Gegenwart. Ein besonderes Anliegen des Clubs ist die aus dieser Kultur hervorgehende Musik.
2. Diesem Zweck dient unter anderem:
a) Die Bekanntmachung von Country, insbesondere der Country-Music in Presse, Funk und Fernsehen.
b) Die Einrichtung und der Unterhalt eines Vereinstreffpunkts, wo insbesondere die Country-Music gepflegt wird.
c) Die Einrichtung und gegenseitige Unterstützung von Musik- und Squaredancegruppen.
d) Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, insbesondere Vorführungen und Vorträge.
e) Ernennung und Ausbildung von Gruppen- und Kursusleitern/innen.
f) Die Herausgabe einer Clubzeitschrift.
g) Die Unterhaltung von Kontakten zu gleichgesinnten Gruppen und Verbänden.
h) Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen.
3.
a) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Clubs.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an den "Reutlinger Tierschutzverein e.V.", ersatzweise an den "Deutschen Tierschutzbund e.V." und in fernerer Linie ersatzweise an die "Stadt Reutlingen".

Voraussetzung, dass dem "Reutlinger Tierschutzverein e.V." bzw. dem "Deutschen Tierschutzbund e.V." das Vermögen anfällt, ist, dass diese Vereine zur Zeit des Ausfalles steuerbegünstigte Körperschaften sind. Das angefallene Vermögen ist ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes oder zur Förderung von Kunst und Kultur oder des Sports zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren

1. Der RCC hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder im RCC können alle geschäftsfähigen Personen werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Ehrenmitglieder können Personen mit besonderen Verdiensten um den RCC oder um das Country-Geschehen werden.
4. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet der Gesamtvorstand über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung des § 6.
5. Die Anmeldungen werden im Cluborgan veröffentlicht.
6. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn:
a) keine Einwände von Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung erfolgen,
b) die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag an den RCC bezahlt worden sind,
c) der/die Antragsteller/in die rechtsgültigen Satzungen und Bestimmungen des RCC anerkennt.
d) Über einen Aufnahmeantrag muss innerhalb von 6 Wochen endgültig entschieden sein.
e) Grundsätzlich wird für jede Mitgliedschaft eine 6-monatige Probezeit vereinbart, nach deren Ablauf automatisch die Vollmitgliedschaft als erworben gilt. Während der Probezeit gelten sämtliche Rechte und Pflichten für den Antragsteller.
7. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
1.1 Austritt
1.2 Tod
1.3 Beitragsrückstand
1.4 Ausschluss
1.5 Streichung aus der Mitgliederliste
2. Der Austritt muss durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des RCC erklärt werden.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres möglich.
4. Die Streichung aus der Mitgliederliste oder der Ausschluss kann durch den geschäftsführenden Vorstand auf einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgen, wenn:
a) ein Mitglied durch sein Verhalten das gute Einvernehmen im Club stört oder seinen Mitgliederpflichten nicht nachkommt.
b) ein Mitglied beleidigende Äußerungen gegen andere Mitglieder, insbesondere gegen Vorstandsmitglieder oder Mitglieder von mit dem RCC verbundenen Vereinen oder Verbänden im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit macht.
c) ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt bekommen hat,
d) der Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wurde, und so ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr entstanden ist,
e) eine Mitgliedschaft in einem vom RCC nicht anerkannten Club, Verein oder Verband besteht.
5. Vor der Streichung oder dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
6. Von dem Ausschluss oder der Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
7. Dem Mitglied steht sowohl gegen die Streichung als auch gegen einen Ausschluss das Recht des Einspruchs innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu.
8. Über diese Einsprüche entscheidet in
1. Instanz der Ehrenrat und in
2. Instanz ( = letzte Instanz )
die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheitsbeschluss in geheimer Abstimmung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Nach erfolgter Aufnahme sind die Mitglieder berechtigt:
a) die vereinseigenen Einrichtungen und Gegenstände nach evtl. Anweisung, jedenfalls im üblichen Rahmen zu benutzen.
b) das Clubabzeichen zu erwerben und zu tragen,
c) das Cluborgan zu beziehen,
d) an allen offen zugänglichen und offiziellen Versammlungen für Mitglieder teilzunehmen.
e) vom Stimm- und Antragsrecht Gebrauch zu machen.
2. Durch Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder zur strikten Einhaltung der Satzung, Mitgliederversammlungsbeschlüsse sowie zu allen sonstigen vom Vorstand oder dessen Organen rechtmäßig getroffenen Anordnungen. Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet:
a) alle Clubeinrichtungen und Gegenstände pfleglich und sachgemäß zu behandeln.
b) zu diesem Zweck aufgestellte Gebrauchsanweisungen zu beachten.
c) Terminpläne und Hausordnungen einzuhalten.

§ 6 Organe und Einrichtungen des Clubs

1. Die Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der Gesamtvorstand.
2. Die Einrichtungen sind:
a) die Geschäftsstelle
b) der Ehrenrat
c) die Kassenprüfer
d) der Organisationsausschuss
3. Die Organe des Clubs können ARBEITSKREISE zu ihrer Unterstützung bilden.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Jedes Vollmitglied hat nur eine Stimme, wobei Ehepaare mit Kindern als zwei Vollmitglieder gerechnet werden. Stimmenübertragung und Stimmhäufung ist unzulässig.
2. In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Bei der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, welche den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.
4. Alle Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle des Clubs einzureichen.
5. Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung wird diese spätestens 4 Wochen vorher durch den 1.Vorsitzenden schriftlich oder durch Veröffentlichung im Cluborgan bekannt gegeben.
6. Der Tagungsort wird jährlich vom Gesamtvorstand festgelegt.
7. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch den 1.Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter erfolgen.
8. Die einzelnen Tagesordnungspunkte, den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung muss die Einladung ausweisen.
9.Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Bei Beschlüssen nach § 11+12 müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
10. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nicht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorsieht.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen auf Handzeichen, sofern nicht Satzung oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern eine geheime Abstimmung gefordert wird. Bei Personalwahlen wird grundsätzlich geheim abgestimmt.
11. Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ist erforderlich:
a) zur Änderung der Satzung,
b) zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
12. die außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der 1.Vor-sitzende oder der 2.Vorsitzende ein.
13. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende es für erforderlich oder zweckmäßig hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich ein begründetes Gesuch hierzu bei der Geschäftsstelle des Clubs einreicht.
14. Über Dringlichkeitsanträge, für die die in Absatz 4 vorgeschriebene Frist nicht eingehalten wurde, kann mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt werden.
15. Ehrenmitglieder werden auf Antrag mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung ernannt. Alle Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, genießen jedoch die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
16. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen und in der Clubzeitung zu veröffentlichen. Die Protokollniederschriften sind vom1.Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es gilt als genehmigt, falls nicht innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.
17. Die Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliederbeiträge.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand ist der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB und für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zuständig. Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand allein und eigenverantwortlich über laufende Clubangelegenheiten und Maßnahmen, die auf Grund aktueller Anlässe getroffen werden müssen.
2. Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Protokollführer
e) Pressereferent
f) Organisationsleiter
3. Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen kann allein den Club gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, gleichgültig aus welchem Grund, vorzeitig aus seinem Amt aus, besteht der Vorstand nur noch aus den verbleibenden Mitgliedern. Im Falle des Ausscheidens kann das Amt bis zur Neuwahl vom geschäftsführenden Vorstand neu besetzt werden.
5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der neu gewählte Vorstand tritt sein Amt nach Abstimmung über die beantragte Entlastung des alten Vorstandes in der nächsten Mitgliederversammlung an.

§ 9 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand ist eine ständige Vertretung der Mitgliederversammlung.
Er besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) dem Vorsitzenden des Ehrenrates,
c) den Vorsitzenden der Arbeitskreise.
2. Der Gesamtvorstand entscheidet über Angelegenheiten, die durch die Satzung ihm zugewiesen werden oder nicht anderen Organen oder Einrichtungen des Clubs zugewiesen sind.
3. Der Gesamtvorstand hält mindestens eine Sitzung jährlich ab, die vom Vorsitzenden einberufen wird. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvorstandes soll darüber hinaus mit 14-tägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung eine Sitzung einberufen werden.
4. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat nur eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
5. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Vorstand unterschrieben. Diese Regelung gilt auch für alle anderen Organe und Einrichtungen.
6. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig, soweit dies nicht den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Nach Möglichkeit sollten nicht mehr als zwei Ämter in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Ehrenrat, Kassenprüfer

1. Der Ehrenrat ist eine unabhängige Einrichtung des RCC. In den Ehrenrat kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden.
2. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die ihren Vorsitzenden wählen.
3. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Alle Mitglieder des Ehrenrates sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
4. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Ihr Prüfbericht wird von ihnen der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 11 Geschäftsordnung

1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt jeweils für die Dauer von 4 Jahren. Er wird innerhalb der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund der eingebrachten Vorschläge gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils einen ausführlichen Jahresbericht.
3. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand haben folgendes Stimmrecht:
a) Bei einer Abstimmung innerhalb der unter § 8 Ziffer 1 und § 9 Ziffer 1 genannten Organe entfällt auf jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
b) Sollte ein Vorstandsmitglied mehrere Ämter innerhalb des Clubs innehaben, so verbleibt ihm dennoch nur eine Wahlstimme.
c) Bei Stimmparität entscheidet der 1.Vorsitzende mit der ihm in solchen Fällen zustehenden 2. Stimme.
4. Alle Ämter im RCC sind ehrenamtlich. Es können deshalb nur solche Auslagen erstattet werden, welche im Clubinteresse entstanden sind und einwandfrei nachgewiesen werden.
5. Dem geschäftsführenden Vorstand steht eine Ausgabenbewilligung bis zu jeweils € 1.000,-- zu. Über höhere Ausgaben bis zu € 2.500,-- entscheidet der Gesamtvorstand. Noch höhere Ausgaben müssen von der Mitgliederversammlung bewilligt werden.
6. Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Schatzmeister verfügen jeweils über eine Ausgabenkompetenz bis zu € 250,--.

§ 12 Die Geschäftsstelle und der Organisationsausschuss

1. Zur Durchführung der Verwaltung des Clubs wird eine Geschäftsstelle unterhalten.
2. Die Funktionen der Geschäftsstelle werden vom 1.Vorsitzen-den wahrgenommen. Zu seiner Entlastung kann der Gesamtvorstand bei Bedarf eine Hilfskraft bestellen.
3. Alle Verträge und Abmachungen, die den RCC oder seine Gliederung zu regelmäßigen Zahlungen verpflichten, sind vom Schatzmeister abzuzeichnen, bei der Geschäftsstelle zu registrieren und dort in Kopie aufzubewahren.
4. In der Geschäftsstelle sind alle Protokolle aller Organe, Einrichtungen und Arbeitskreise zu sammeln.
5. Der Organisationsausschuss besteht aus dem Organisationsleiter und 4 Beisitzern, die vom Gesamtvorstand gewählt werden.
6. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Organisationsausschuss hat eine beratende Funktion und führt Beschlüsse der Entscheidungsgremien aus.
§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.11. - 31.10. des folgenden Jahres.

§ 14 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der auf der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen, und müssen auf der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

§ 15 Anträge

1. Anträge zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, Abwahl des Vorstandes und zur Auflösung des Vereins, können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§ 16 Redaktionelle Änderung der Satzung

1. Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung oder Änderung der Eintragung des Vereins erforderlichen Maßnahmen beim zuständigen Registergericht zu treffen und redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 17 Auflösung des Clubs

1. Zur Auflösung des Clubs bedarf es der Antragstellung von 2/3 aller Mitglieder und eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen aller Mitglieder.
2. Ist die Auflösung beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch einen von der Mitgliederversammlung bestellten Treuhänder.
3. Für das Vereinsvermögen gilt § 2 Abs. 3 lit. e.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 22.10.1988 am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Hiervon unberührt bleiben die Beitrags- und Gebührenordnungen, die jeweils nicht in das Vereinsregister einzutragen sind.